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   BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92   

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BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92 (https://dejure.org/1994,7694)
BAG, Entscheidung vom 04.08.1994 - 8 AZR 641/92 (https://dejure.org/1994,7694)
BAG, Entscheidung vom 04. August 1994 - 8 AZR 641/92 (https://dejure.org/1994,7694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Assistent in der Sektion "Marxistisch-Leninistische Philosophie" nach der Deutschen Einheit - Neuordnung im Hochschulbereich durch Abwicklung von Teileinrichtungen - Aufhebung des Berufungsurteils und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.01.1993 - 8 AZR 169/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92
    Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 169/92 - AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.).

  • BAG, 03.09.1992 - 8 AZR 45/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92
    Der Übergang eines aktiven Arbeitsverhältnisses konnte nur als gesetzliche Folge der Überführung der Beschäftigungseinrichtung eintreten (BAG Urteil vom 3. September 1992 - 8 AZR 45/92 - AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Auf eine organisatorische Eigenständigkeit lassen eine eigene interne Geschäftsverteilung sowie eine zumindest teilweise selbständige Wahrnehmung von Dienst- und Organisationsangelegenheiten innerhalb des der betroffenen Einheit zugewiesenen Aufgabenbereichs schließen (BAG Urteil vom 3. September 1992, a.a.O., zu I 2 der Gründe).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92
    Entscheidend ist vielmehr, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit erscheint, ohne daß ihm damit zugleich eine eigene Rechtspersönlichkeit oder ein Behördencharakter zukommen müßte (vgl. BVerfGE 84, 133, 151) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90].
  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92
    Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG, a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5/92 - ZIP 1992, 1275).
  • BAG, 15.10.1992 - 8 AZR 145/92

    Überführung einer Teileinrichtung nach Art. 13 EV

    Auszug aus BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92
    Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 - 8 AZR 145/92 - AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Weiterverwendung des Arbeitnehmers im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien über die (ggf. inhaltlich veränderte) Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 voraus (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993 - 8 AZR 268/92 -, a.a.O., zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92
    Nur der Arbeitnehmer, der über die Wartezeit hinaus unbefristet weiterbeschäftigt wird, kann darauf vertrauen, daß trotz der Abwicklung die gesetzliche Beendigungsregelung für ihn nicht gilt (Urteil des Senats vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 23/93

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Dementsprechend hat der Senat die Sektion Philosophie der Universität Leipzig als überführungsfähige Teileinrichtung gem. Art. 13 EV angesehen und sie mit einer Fakultät nach bundesdeutschem Muster, zumindest einem selbständig arbeitenden Hochschulinstitut verglichen (Urteil vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 -, n.v., zu B II 1 der Gründe; entsprechend Senatsurteile vom 15. Dezember 1994 - 8 AZR 51/93 - und - 8 AZR 895/93 -, jeweils zu B III 1 der Gründe).

    Sie lag entweder im Rahmen der Abwicklung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1994, aaO, zu B II 2 der Gründe, m. w. N.) oder erfolgte schon innerhalb der neu gebildeten Einrichtung der Hochschule.

    Denn das Arbeitsverhältnis wurde nicht über den gesetzlichen Beendigungszeitpunkt hinaus (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1993, aaO, zu II 2 a der Gründe) und zudem befristet (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1994, BAGE 77, 244, und vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 -, n. v., zu B II 3 der Gründe) fortgesetzt.

  • BAG, 05.10.1995 - 8 AZR 938/94

    Streit um das Ruhen und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem

    Dementsprechend hat der Senat die Sektion Philosophie der Universität Leipzig als überführungsfähige Teileinrichtung gemäß Art. 13 EV angesehen und sie mit einer Fakultät nach bundesdeutschem Muster, zumindest einem selbständig arbeitenden Hochschulinstitut verglichen (Urteil vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 - n.v., zu B II 1 der Gründe; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Dezember 1994 - 8 AZR 23/93 - und - 8 AZR 895/93 - jeweils zu B III 1 der Gründe).

    Sie lag entweder im Rahmen der Abwicklung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1994, a.a.O., zu B II 2 der Gründe, m.w.N.) oder erfolgte schon innerhalb der neugebildeten Einrichtung der Technischen Universität.

  • BAG, 05.10.1995 - 8 AZR 930/94

    Streit um das Ruhen und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem

    Dementsprechend hat der Senat die Sektion Philosophie der Universität Leipzig als überführungsfähige Teileinrichtung gemäß Art. 13 EV angesehen und sie mit einer Fakultät nach bundesdeutschem Muster, zumindest einem selbständig arbeitenden Hochschulinstitut verglichen (Urteil vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 - n.v., zu B II 1 der Gründe; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Dezember 1994 - 8 AZR 23/93 - und - 8 AZR 895/93 - jeweils zu B III 1 der Gründe).

    Sie lag entweder im Rahmen der Abwicklung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1994, a.a.O., zu B II 2 der Gründe, m.w.N.) oder erfolgte schon innerhalb der neugebildeten Einrichtung der Technischen Universität.

  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 51/93

    Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses nach den Regelungen des Einigungsvertrages

    Dementsprechend hat der Senat die Sektion Philosophie der Universität Leipzig als überführungsfähige Teileinrichtung gem. Art. 13 EV angesehen und sie mit einer Fakultät nach bundesdeutschem Muster, zumindest einem selbständig arbeitenden Hochschulinstitut verglichen (Urteil vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 - n.v., zu B II 1 der Gründe; entsprechend Senatsurteile vom 15. Dezember 1994 - 8 AZR 23/93 - und - 8 AZR 895/93 - jeweils zu B III 1 der Gründe).

    Sie lag entweder im Rahmen der Abwicklung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1994, a.a.O., zu B II 2 der Gründe, m.w.N.) oder erfolgte schon innerhalb der neugebildeten Einrichtung der Technischen Hochschule.

  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 895/93

    Voraussetzungen für das Ruhen und für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

    Dementsprechend hat der Senat die Sektion Philosophie der Universität L. als überführungsfähige Teileinrichtung gem. Art. 13 EV angesehen und sie mit einer Fakultät nach bundesdeutschem Muster, zumindest einem selbständig arbeitenden Hochschulinstitut verglichen (Urteil vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 - n.v., zu B II 1 der Gründe; entsprechend Senatsurteile vom 15. Dezember 1994 - 8 AZR 23/93 - und - 8 AZR 51/93 -jeweils zu B III 1 der Gründe).

    Sie lag entweder im Rahmen der Abwicklung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1994, a.a.O., zu B II 2 der Gründe, m.w.N.) oder erfolgte schon innerhalb der neu gebildeten Einrichtung der Hochschule.

  • BAG, 05.10.1995 - 8 AZR 377/94

    Klage des Arbeitnehmers auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bei Abwicklung

    Dementsprechend hat der Senat die Sektion Philosophie der Universität Leipzig als überführungsfähige Teileinrichtung gemäß Art. 13 EV angesehen und sie mit einer Fakultät nach bundesdeutschem Muster, zumindest einem selbständig arbeitenden Hochschulinstitut verglichen (Urteil vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 - n.v., zu B II 1 der Gründe; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Dezember 1994 - 8 AZR 23/93 - und - 8 AZR 895/93 - jeweils zu B III 1 der Gründe).

    Sie lag entweder im Rahmen der Abwicklung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1994, a.a.O., zu B II 2 der Gründe, m.w.N.) oder erfolgte schon innerhalb der neugebildeten Einrichtung der Technischen Universität.

  • BAG, 05.10.1995 - 8 AZR 414/94

    Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung des Fortbestehens des

    Dementsprechend hat der Senat die Sektion Philosophie der Universität Leipzig als überführungsfähige Teileinrichtung gemäß Art. 13 EV angesehen und sie mit einer Fakultät nach bundesdeutschem Muster, zumindest einem selbständig arbeitenden Hochschulinstitut verglichen (Urteil vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 - n.v., zu B II 1 der Gründe; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Dezember 1994 - 8 AZR 23/93 - und - 8 AZR 895/93 - jeweils zu B III 1 der Gründe).

    Sie lag entweder im Rahmen der Abwicklung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1994, a.a.O., zu B II 2 der Gründe, m.w.N.) oder erfolgte schon innerhalb der neugebildeten Einrichtung der Technischen Universität.

  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 263/93
    Dementsprechend hat der Senat die Sektion Philosophie der Universität Leipzig als überführungsfähige Teileinrichtung gemäß Art. 13 EV angesehen und sie mit einer Fakultät nach bundesdeutschem Muster, zumindest einem selbständig arbeitenden Hochschulinstitut verglichen (Urteil vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 - n.v., zu B II 1 der Gründe; entsprechend Senatsurteile vom 15. Dezember 1994 - 8 AZR 23/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - 8 AZR 51/93 - n.v. und - 8 AZR 895/93 - n.v. jeweils zu B III 1 der Gründe).
  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 93/93
    Danach konnten die Wissenschaftsbereiche anders als die Sektionen (vgl. Senatsurteile vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 - n.v., zu B II 1 der Gründe; vom 15. Dezember 1994 - 8 AZR 23/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 1 der Gründe, m.w.N.) die gestellten Aufgaben in Wissenschaft und Lehre nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Eigenständigkeit erfüllen.
  • BAG, 24.08.1995 - 8 AZR 310/94

    Voraussetzungen des Ruhens und der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem

    Dementsprechend hat der Senat die Sektion Philosophie der Universität Leipzig (Urteil vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 - n. v., zu B II 1 der Gründe) und die Sektion Marxismus-Leninismus der Pädagogischen Hochschule Erfurt (Urteil vom 16. März 1995 - 8 AZR 263/93 - n. v., zu B II 1 der Gründe) als überführungsfähige Teileinrichtungen angesehen.
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